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Selbstständige & Unternehmer

GmbH-Geschäftsführer und PKV: Der Titel allein entscheidet nicht

Symbolbild zum Ratgeber GmbH-Geschäftsführer und PKV

„Ich bin doch Geschäftsführer, da kann ich einfach in die PKV wechseln.“ Diesen Satz höre ich öfter, als dir lieb wäre, wenn du selbst gerade in dieser Situation steckst. Er klingt logisch. Er ist aber in dieser pauschalen Form schlicht falsch, und genau dieser Irrtum hat schon einigen Mandanten eine sehr unangenehme Post von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung eingebracht, Jahre nachdem der PKV-Vertrag längst unterschrieben war.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nicht der Titel „Geschäftsführer“ entscheidet über deinen PKV-Zugang, sondern ob du sozialversicherungsrechtlich als selbstständig oder als angestellt giltst, nach § 7 SGB IV.
  • Seit April 2022 müssen Krankenkassen bei jedem Gesellschafter-Geschäftsführer verpflichtend ein Statusfeststellungsverfahren einleiten, eine Falscheinschätzung fliegt also fast zwangsläufig auf.
  • Unabhängig vom Sozialversicherungsstatus lohnt sich ein genauer Blick auf die Gehaltsfortzahlung im Geschäftsführervertrag, richtig mit der Krankentagegeldversicherung abgestimmt sparst du bares Geld und vermeidest eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Warum der Geschäftsführer-Titel allein gar nichts bedeutet

Für die Sozialversicherung ist es vollkommen egal, was auf deiner Visitenkarte steht. Entscheidend ist eine einzige Frage aus § 7 Absatz 1 SGB IV: Bist du in deiner Tätigkeit weisungsgebunden und in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert, dann giltst du als Arbeitnehmer, egal wie weit oben im Organigramm du stehst. Bist du das nicht, giltst du als selbstständig. Ein Fremdgeschäftsführer ohne eigene Kapitalbeteiligung ist aus Sicht der Rentenversicherung fast immer ein ganz normaler Angestellter, ausnahmslos sozialversicherungspflichtig, auch wenn er die Firma faktisch wie sein eigenes Unternehmen führt. Für ihn gilt beim PKV-Zugang exakt dieselbe Versicherungspflichtgrenze wie für jeden anderen Angestellten auch, nicht mehr und nicht weniger.

Anders sieht es aus, sobald du selbst Gesellschafter bist. Dann kommt es auf etwas an, das sich sauber dokumentieren lässt und das sich eben nicht aus deinem Alltag im Unternehmen ergibt: deine tatsächliche Machtposition laut Gesellschaftsvertrag.

Die drei Konstellationen, die über deinen Status entscheiden

Hältst du mindestens 50 Prozent der Geschäftsanteile, kannst du jeden unliebsamen Beschluss der Gesellschafterversammlung blockieren. Das Bundessozialgericht wertet das als ausreichend, um nicht weisungsgebunden zu sein, du giltst damit als sozialversicherungsfrei und bist PKV-fähig, unabhängig von deinem Gehalt und unabhängig von der Versicherungspflichtgrenze.

Liegst du darunter, bleibt dir nur ein Weg: eine umfassende Sperrminorität. Seit zwei Grundsatzurteilen des Bundessozialgerichts vom 14. März 2018 gelten dafür zwei strikte Bedingungen gleichzeitig. Erstens muss sie wirklich umfassend sein, ein Vetorecht nur für Kapitalerhöhungen oder einzelne Sachthemen genügt nicht, du musst jede dir unliebsame Weisung verhindern können. Zweitens muss sie unmittelbar in der Satzung stehen, eine Regelung allein im Anstellungsvertrag oder eine schuldrechtliche Nebenabrede erkennt die Rechtsprechung seitdem ausdrücklich nicht mehr an. Genau an diesem zweiten Punkt scheitern in der Praxis die meisten Fälle, die Sperrminorität klingt im Anstellungsvertrag oft wasserdicht und ist sozialversicherungsrechtlich trotzdem wertlos.

Was dagegen nicht mehr zählt, seit das Bundessozialgericht seine frühere, großzügigere „Kopf und Seele“-Rechtsprechung aufgegeben hat: wie unentbehrlich du faktisch für das Unternehmen bist, wie sehr die Firma ohne dich stillstünde, oder ob eine Treuhandvereinbarung existiert, die dir wirtschaftlich mehr Macht einräumt, als dein Gesellschaftsvertrag hergibt. Ein Urteil vom 10. Dezember 2019 hat ausdrücklich klargestellt, dass eine Treuhandabrede am sozialversicherungsrechtlichen Status nichts ändert, maßgeblich bleibt allein die formale Lage laut Satzung.

Konstellation Sozialversicherungsstatus PKV-Zugang
Kapitalanteil 50 % oder mehr sozialversicherungsfrei direkt möglich, unabhängig von der Versicherungspflichtgrenze
Kapitalanteil unter 50 %, umfassende Sperrminorität in der Satzung sozialversicherungsfrei direkt möglich
Kapitalanteil unter 50 %, Sperrminorität nur im Anstellungsvertrag sozialversicherungspflichtig nur über die Versicherungspflichtgrenze wie bei Angestellten
Fremdgeschäftsführer ohne Kapitalanteil sozialversicherungspflichtig nur über die Versicherungspflichtgrenze wie bei Angestellten
Vorstand einer AG sozialversicherungsfrei (§ 76 AktG) direkt möglich

Warum das heute riskanter ist als noch vor ein paar Jahren

Bis 2022 ließ sich eine unklare Lage in der Praxis manchmal einfach aussitzen, eine Krankenkasse fragte nicht zwangsläufig nach. Das ist vorbei. Seit April 2022 sind die Einzugsstellen, also die Krankenkassen, gesetzlich verpflichtet, bei jedem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einzuleiten. Die Klärung kommt jetzt also fast automatisch, ob du sie willst oder nicht, und sie prüft rückwirkend, nicht nur für die Zukunft.

Stellt sich dabei heraus, dass du die ganze Zeit eigentlich sozialversicherungspflichtig warst, obwohl du längst privat versichert bist, wird es ungemütlich: Nachforderungen für bis zu vier Jahre rückwirkend, zuzüglich Zinsen, in der Praxis Summen, die schnell in den fünfstelligen Bereich gehen und die manchen Mandanten wirklich in Existenznöte bringen. Die häufigsten Fehler, die ich in solchen Fällen sehe: eine Sperrminorität, die nie den Weg in die Satzung gefunden hat, eine Kapitalquote, die unter 50 Prozent gerutscht ist, ohne dass die Satzung nachgezogen wurde, oder schlicht das Vertrauen auf eine jahrealte Einschätzung, obwohl sich die Beteiligungsverhältnisse seitdem verändert haben.

Status vor dem Vertrag klären

Gerade weil eine Krankenkasse deinen Status inzwischen ohnehin prüft, lohnt es sich, selbst zuerst hinzuschauen, nicht erst wenn die Clearingstelle anfragt. Ich schaue mir deine konkrete Gesellschafterstruktur kostenlos an und sage dir ehrlich, ob dein PKV-Zugang auf sicherem Fundament steht, in einem unverbindlichen 30-minütigen Erstgespräch.

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Der Kniff, den viele Geschäftsführerverträge komplett übersehen

Ein Punkt, den ich mit Mandanten regelmäßig bespreche und der mit PKV-Zugang auf den ersten Blick wenig zu tun hat, aber bares Geld wert ist: die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall in deinem Geschäftsführervertrag. Das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt für Geschäftsführer nicht, du hast also, anders als ein normaler Arbeitnehmer, keinen gesetzlichen Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung bei Krankheit. Was du bekommst, steht ausschließlich in deinem Anstellungsvertrag, und genau hier passieren in der Praxis zwei teure Fehler.

Der erste Fehler: Der Vertrag regelt die Lohnfortzahlung gar nicht oder nur vage. Zahlt die GmbH dir im Krankheitsfall dann trotzdem weiter Gehalt, ohne dass das vorher sauber vereinbart war, wertet das Finanzamt das im Zweifel als verdeckte Gewinnausschüttung, mit entsprechenden Steuernachzahlungen für dich und die Gesellschaft. Der zweite Fehler liegt in der Abstimmung mit deiner Krankentagegeldversicherung: Viele Geschäftsführerverträge übernehmen pauschal eine lange Lohnfortzahlungsdauer, etwa sechs Monate, ohne dass die private Krankentagegeldversicherung daneben überhaupt gebraucht wird, oder umgekehrt eine sehr kurze Frist, bei der die Karenzzeit der Krankentagegeldversicherung nicht genau dort einsetzt, wo die Gehaltszahlung endet. Beides kostet dich bares Geld, einmal durch unnötig hohe Krankentagegeldbeiträge für eine Absicherung, die du durch den Vertrag ohnehin schon hast, einmal durch eine echte Deckungslücke, in der weder die GmbH noch die Versicherung zahlt.

Der richtige Kniff: Lohnfortzahlungsdauer im Anstellungsvertrag bewusst und präzise festlegen, zum Beispiel auf einen klar definierten, eher kurzen Zeitraum, und die Karenzzeit deiner Krankentagegeldversicherung exakt auf den Tag danach einstellen, an dem die vertragliche Zahlung endet. So zahlst du für keinen Tag doppelt und hast trotzdem keine Lücke. Ergänzend kannst du die Beiträge zur Krankentagegeldversicherung, sauber im Anstellungsvertrag als Teil deiner Gesamtvergütung dokumentiert und der Höhe nach angemessen, über die GmbH als Betriebsausgabe laufen lassen, was Körperschaft- und Gewerbesteuer der Gesellschaft mindert. Entscheidend ist dabei der Fremdvergleich: Die Versicherungssumme sollte sich am tatsächlichen Gehalt laut Vertrag orientieren, keine Überversicherung, sonst gerätst du wieder in die Nähe einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Was du vor dem Statusfeststellungsverfahren selbst klären solltest

Du kannst das Verfahren auch proaktiv anstoßen, statt auf die Krankenkasse zu warten, über einen formlosen Antrag an die Clearingstelle. Das klingt zunächst nach zusätzlichem Risiko, ist aber in den allermeisten Fällen die klügere Reihenfolge: Du erfährst deinen Status mit Rechtssicherheit, bevor du einen PKV-Vertrag unterschreibst, nicht erst Jahre später mit einer Nachforderung im Briefkasten. Bevor du diesen Schritt gehst, lohnt sich ein genauer Blick auf drei Dinge: deine exakte aktuelle Kapitalquote laut aktuellem Handelsregisterauszug, der tatsächliche Wortlaut deiner Satzung und nicht nur des Anstellungsvertrags, und die Frage, ob sich an deiner Beteiligung seit der letzten Einschätzung überhaupt etwas verändert hat.

Bei PKV mit System prüfe ich genau diese drei Punkte, bevor ich dir zu einem Wechsel rate, nicht danach. Ein sauber geklärter Status ist die Grundlage für alles Weitere, die Tarifwahl, die passende Absicherung, deine langfristige Planung, und er erspart dir im Zweifel eine der teuersten Überraschungen, die ein Unternehmer erleben kann.

Welche Fragen stellen sich noch für Gesellschafter-Geschäftsführer?

Was passiert, wenn ich während des laufenden PKV-Vertrags meine Kapitalquote reduziere?

Dann kann sich dein sozialversicherungsrechtlicher Status rückwirkend ändern, deshalb solltest du bei jeder Veränderung der Beteiligungsverhältnisse sofort prüfen lassen, ob deine PKV-Grundlage noch trägt.

Zählt eine mündliche Zusage der Mitgesellschafter, dass ich faktisch nie überstimmt werde?

Nein, seit der Aufgabe der „Kopf und Seele“-Rechtsprechung zählt ausschließlich die formale, schriftlich in der Satzung verankerte Rechtslage, keine gelebte Praxis und keine mündliche Abrede.

Muss ich das Statusfeststellungsverfahren fürchten, wenn ich eindeutig über 50 Prozent halte?

Nein, bei einer klar dokumentierten Mehrheitsbeteiligung ist das Verfahren in aller Regel eine reine Formsache, problematisch wird es vor allem bei Minderheitsbeteiligungen mit unsauber dokumentierter Sperrminorität.

Wenn du als Gesellschafter-Geschäftsführer sicher wissen willst, ob dein Weg in die PKV auf solidem Fundament steht, buch dir hier dein kostenloses Erstgespräch. Ich schaue mir deine Situation konkret an, bevor irgendetwas unterschrieben wird.

David Spradau
David Spradau
PKV-Berater seit +5 Jahren

David Spradau ist PKV-Spezialist im Experten-Netzwerk der VB Select. Als ausgebildeter Physiotherapeut und Betriebswirt im Gesundheitsmanagement bewertet er Leistungen danach, was im Ernstfall beim Patienten ankommt. Seit über fünf Jahren berät er zur Tarifwahl und zur Tarifoptimierung nach § 204 VVG und hat dabei über 250 Menschen begleitet.

  • Physiotherapeut: Recura Akademie, Abschluss im Jahr 2012
  • Betriebswirt Gesundheitsmanagement: VWA Mecklenburg-Vorpommern, Abschluss im Jahr 2020
  • Bachelor of Business Administration: Steinbeis Hochschule, Abschluss im Jahr 2021
  • Versicherungsfachmann: Industrie- und Handelskammer Leipzig
  • Experte betriebliche Altersvorsorge: Deutsche Versicherungsakademie, Abschluss im Jahr 2023

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David Spradau
David Spradau
PKV-Berater seit +5 Jahren