Was passiert, wenn man Gesundheitsfragen falsch beantwortet?
Die Folgen richten sich nach § 19 VVG und hängen vom Verschulden ab. Bei einfacher Fahrlässigkeit kann die Gesellschaft den Vertrag anpassen, also nachträglich einen Zuschlag …
Die Folgen richten sich nach § 19 VVG und hängen vom Verschulden ab. Bei einfacher Fahrlässigkeit kann die Gesellschaft den Vertrag anpassen, also nachträglich einen Zuschlag erheben oder einen Ausschluss vereinbaren.
Bei grober Fahrlässigkeit darf sie kündigen. Bei Vorsatz darf sie vom Vertrag zurücktreten, und zwar rückwirkend, sodass auch bereits erbrachte Leistungen zurückgefordert werden können. Bei arglistiger Täuschung kann sie den Vertrag zusätzlich anfechten.
Das Rücktrittsrecht endet grundsätzlich fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren. Bis dahin trägst du das Risiko, im Ernstfall ohne Versicherungsschutz dazustehen.
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