Zahlt die PKV eine Haartransplantation?
Bei anlagebedingtem Haarausfall nicht. Nach Unfall, Verbrennung oder Operation ändert sich das Bild. Zahlt die PKV für eine Haartransplantation? Der anlagebedingte Haarausfall bildet einen natürlichen Vorgang …
Bei anlagebedingtem Haarausfall nicht. Nach Unfall, Verbrennung oder Operation ändert sich das Bild.
Zahlt die PKV für eine Haartransplantation?
Der anlagebedingte Haarausfall bildet einen natürlichen Vorgang ohne Krankheitswert. Eine Verpflanzung verändert das Aussehen, und damit fehlt der Bezug zu einer Heilbehandlung.
Drei Lagen liegen anders:
- Narbenareale nach Verbrennung, Unfall oder Operation, wo die Verpflanzung eine Entstellung behebt
- kreisrunder Haarausfall als Erkrankung, bei der zunächst die Behandlung der Grunderkrankung im Vordergrund steht
- Haarverlust nach einer Chemotherapie, wo die Perücke den üblichen Weg bildet
Für den letzten Fall führen 537 Tarife eine eigene Position. Die Württembergische A2S_960 erstattet Perücken bis 1.500 Euro innerhalb von zwei Versicherungsjahren, die NÜRNBERGER TOP6 bis 550 Euro je Perücke, die AXA VZ600-U bis 520 Euro, die Allianz GSZ100A und die VRK SelectU3 je 500 Euro und der Münchener Verein ROYAL 891 bis 400 Euro bei Folgen einer Bestrahlungs- oder Chemotherapie.
Voraussetzungen, damit die PKV für eine Haartransplantation zahlt
Es braucht einen Befund, der über das kosmetische Interesse hinausgeht. Den Kern jedes Antrags bildet der Nachweis einer Entstellung oder einer Erkrankung.
Leg diese fünf Unterlagen vor:
- fachärztlicher Befund mit Ursache des Haarverlusts
- Dokumentation der Narben oder der Grunderkrankung, gern mit Bildern
- Begründung, warum eine Verpflanzung gegenüber anderen Maßnahmen vorzuziehen ist
- Kostenvoranschlag mit Gebührenziffern nach der Gebührenordnung für Ärzte
- schriftliche Kostenzusage vor dem Eingriff
Bei anlagebedingtem Haarausfall führt auch ein ärztliches Attest selten zum Ziel. Dort bleibt der Weg über die Perücke bei krankhaftem Haarausfall der einzige, den die Bedingungen ausdrücklich vorsehen.
Was übernimmt die gesetzliche Krankenkasse bei einer Haartransplantation?
Nichts. Die Verpflanzung gehört nicht zum Leistungskatalog, weil der anlagebedingte Haarausfall keine behandlungsbedürftige Krankheit im Sinne des Leistungsrechts darstellt.
Bei krankhaftem Haarausfall zählt die Perücke als Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Die Kasse zahlt dafür einen Festbetrag, dessen Höhe sich nach dem Hilfsmittelverzeichnis richtet, zuzüglich der üblichen Zuzahlung. Für Rekonstruktionen nach Unfall oder Tumoroperation bleibt eine Kostenübernahme im Einzelfall möglich, wenn eine entstellende Wirkung vorliegt.
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