Zahlt die PKV Nahrungsergänzungsmittel?
In aller Regel nicht. Nahrungsergänzungsmittel zählen als Lebensmittel, nicht als Arzneimittel, und behandeln damit keine Krankheit. Zahlt die PKV für Nahrungsergänzungsmittel? Die Musterbedingungen knüpfen die Erstattung …
In aller Regel nicht. Nahrungsergänzungsmittel zählen als Lebensmittel, nicht als Arzneimittel, und behandeln damit keine Krankheit.
Zahlt die PKV für Nahrungsergänzungsmittel?
Die Musterbedingungen knüpfen die Erstattung an Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, die der Arzt verordnet. Vitaminpräparate, Mineralstoffe und ähnliche Produkte aus der Drogerie erfüllen das nicht, weil sie lebensmittelrechtlich eingeordnet sind.
Drei Ausnahmen führen dennoch zur Erstattung:
- ärztlich verordnete Arzneimittel mit demselben Wirkstoff, etwa ein zugelassenes Vitamin-D-Präparat bei nachgewiesenem Mangel
- bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, die als Arzneimittel gelten und bei bestimmten Erkrankungen verordnet werden
- Präparate der Naturheilkunde, wo der Tarif ein Budget dafür führt, etwa die SDK NHu mit 1.000 Euro pro Kalenderjahr für Ärzte, Heilpraktiker, Arznei- und Heilmittel der Naturheilmedizin
Den Unterschied macht die Zulassung. Ein Präparat mit Pharmazentralnummer und arzneimittelrechtlicher Zulassung hat andere Chancen als dasselbe Vitamin als Nahrungsergänzung. Bei der INTER QualiMed Premium 600 laufen Arznei- und Heilmittel nach dem Hufelandverzeichnis mit bis zu 3.000 Euro im Kalenderjahr.
Voraussetzungen, damit die PKV für Nahrungsergänzungsmittel zahlt
Ohne arzneimittelrechtliche Einordnung und ohne ärztliche Verordnung führt kein Weg zur Erstattung. Eine Empfehlung genügt nicht.
Bring diese vier Nachweise bei:
- ein als Arzneimittel zugelassenes Präparat, erkennbar an der Zulassungsnummer
- eine ärztliche Verordnung mit Diagnose und Laborbefund, der den Mangel belegt
- eine Apothekenquittung mit Pharmazentralnummer statt eines Drogeriebons
- einen Tarif, der auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bei ärztlicher Verordnung trägt
Der letzte Punkt bringt einen echten Vorteil gegenüber der gesetzlichen Kasse. Viele Volltarife erstatten ärztlich verordnete Arzneimittel unabhängig davon, ob sie verschreibungspflichtig sind.
Was übernimmt die gesetzliche Krankenkasse bei Nahrungsergänzungsmitteln?
Nichts. Nach § 34 SGB V bleiben Lebensmittel und damit auch Nahrungsergänzungsmittel von der Versorgung ausgeschlossen, ebenso nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für Versicherte ab zwölf Jahren.
Eine Ausnahme bilden bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung. Sie bleiben unter den Voraussetzungen der Arzneimittel-Richtlinie verordnungsfähig, etwa bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur normalen Ernährung. Einzelne Kassen bezuschussen darüber hinaus Präventionsangebote, was mit Präparaten allerdings nichts zu tun hat.
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