Zahlt die PKV den Krankenwagen?
Ja, bei medizinisch notwendigem Transport. Wie weit die Erstattung reicht, bestimmt der Tarif, denn ein eigenes Merkmal dafür führt die Tarifdatenbank nicht. Zahlt die PKV für …
Ja, bei medizinisch notwendigem Transport. Wie weit die Erstattung reicht, bestimmt der Tarif, denn ein eigenes Merkmal dafür führt die Tarifdatenbank nicht.
Zahlt die PKV für den Krankenwagen?
Fahrt- und Transportkosten laufen in den Bedingungen unter der ärztlichen Behandlung oder unter einem eigenen Absatz. Der Rettungseinsatz nach einem Notfall bildet dabei den unstrittigen Fall, weil die Notwendigkeit auf der Hand liegt.
Drei Bauarten kommen vor:
- gemeinsames Budget: Die Hallesche CAN 3 rechnet Arznei- und Verbandmittel, ärztliche Behandlung, Fahrten und Transporte sowie Strahlendiagnostik zusammen bis 5.400 Euro zu 75 Prozent und darüber zu 100 Prozent
- ohne Betragsgrenze: Andere Tarife nennen Transporte zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus ohne Deckelung
- mit Entfernungsgrenze: Wieder andere begrenzen auf eine Strecke oder auf Fahrten im Zusammenhang mit stationärer Behandlung
Der Rettungsdienst rechnet nach Landesrecht ab, nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte. Eine Einsatzfahrt kostet je nach Bundesland mehrere hundert Euro, ein Rettungshubschrauber ein Vielfaches davon.
Voraussetzungen, damit die PKV den Krankenwagen zahlt
Der Transport muss medizinisch notwendig sein. Eine Fahrt zur Bequemlichkeit erfüllt das nicht, auch wenn ein Krankenwagen sie durchführt.
Achte auf diese fünf Punkte:
- Notfall oder ärztlich verordneter Transport mit Angabe des Grundes
- Fahrt zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus, weitere Strecken brauchen eine Begründung
- Rechnung des Rettungsdienstes mit Datum, Strecke und Einsatzart
- Bei planbaren Fahrten, etwa zur Dialyse oder Bestrahlung, vorab eine Zusage einholen
- Prüfen, ob Fahrten gegen ein gemeinsames Budget mit ärztlicher Behandlung laufen
Beihilfeberechtigte sehen sich beide Seiten an. Die Beihilfevorschriften regeln Fahrtkosten eigenständig, und der private Tarif ergänzt nur den Restanteil.
Was übernimmt die gesetzliche Krankenkasse beim Krankenwagen?
Nach § 60 SGB V trägt sie Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Kasse zwingend notwendig sind. Rettungsfahrten und Krankentransporte zur stationären Behandlung zählen dazu.
Fahrten zur ambulanten Behandlung übernimmt sie nur in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Genehmigung, etwa bei Dialyse, Bestrahlung oder bei einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung mit entsprechendem Merkzeichen. Fällig wird eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Fahrt, nie mehr als die Fahrt selbst kostet.
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