Zahlt die PKV Kontaktlinsen?
Ja, meist aus demselben Topf wie die Brille. 7.431 Tarife nennen Kontaktlinsen ausdrücklich im Merkmal Sehhilfen. Zahlt die PKV für Kontaktlinsen? In der Regel ja, und …
Ja, meist aus demselben Topf wie die Brille. 7.431 Tarife nennen Kontaktlinsen ausdrücklich im Merkmal Sehhilfen.
Zahlt die PKV für Kontaktlinsen?
In der Regel ja, und ohne die engen Ausnahmen der gesetzlichen Kasse. Die üblichen Formulierungen lauten auf Sehhilfen in Klammern Gläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen, womit alle drei aus einem Budget laufen.
Fünf Tarife führen für Linsen konkrete Beträge:
- ARAG 21P90: bis 300 Euro für Kontaktlinsen im Kalenderjahr, zusätzlich zur Gläser- und Gestellregelung
- AXA Vision 2: bis 310 Euro für ein Einstärken-Linsenpaar, bis 760 Euro mehrstärkig, ab sechs Dioptrien 680 beziehungsweise 935 Euro
- Barmenia VA 100: 416 Euro für Sehhilfen aller Art, ab 8 Dioptrien 624 Euro
- UKV VG: 200 Euro für Gläser, Gestelle und Kontaktlinsen zusammen, erneut nach drei Jahren
- HanseMerkur KVE3: 100 Euro für Sehhilfen, erneuter Anspruch nach 36 Monaten
Pflegemittel bleiben fast überall außen vor. Einzelne Bedingungswerke schließen sie ausdrücklich aus, andere schweigen dazu, was auf dasselbe hinausläuft.
Voraussetzungen, damit die PKV für Kontaktlinsen zahlt
Die Linsen müssen eine Fehlsichtigkeit ausgleichen. Farbige Linsen ohne Sehstärke behandeln nichts und bleiben deshalb überall unerstattet.
Kläre vor dem Kauf diese vier Fragen:
- Zählen Linsen im Tarif zum Brillenbudget oder haben sie einen eigenen Betrag?
- Gilt die Erstattung je Kalenderjahr oder je Wiederbeschaffungsfrist?
- Behandelt der Tarif Tages- und Monatslinsen gleich oder meint er nur Jahreslinsen?
- Trägt der Tarif die Anpassung durch Augenarzt oder Optiker mit?
Bei Tageslinsen summiert sich der Verbrauch schnell über jedes Budget. Ein Tarif mit Jahresbetrag wie die ARAG 21P90 passt dafür besser als einer mit Dreijahresfrist wie die UKV VG.
Was übernimmt die gesetzliche Krankenkasse bei Kontaktlinsen?
Nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen. Die Hilfsmittel-Richtlinie nennt dafür Lagen wie sehr starke Fehlsichtigkeit, einen deutlichen Dioptrienunterschied zwischen beiden Augen oder Erkrankungen der Hornhaut, bei denen eine Brille die Sehschärfe nicht ausreichend herstellt.
Wer schlicht lieber Linsen als Brille trägt, bekommt nichts. Kosmetische und farbige Linsen fallen heraus, Pflegemittel ebenfalls. Rechtsgrundlage bildet auch hier § 33 SGB V.
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